Satzung

Satzung

Eisenbahner Sportverein

ESV Freiburg e.V.

Satzung des Eisenbahner-Sportverein (ESV) Freiburg (Brsg.) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein (ESV) Freiburg (Brsg) e.V. (abgekürzt: ESV) mit Sitz in 79115 Freiburg.

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

 

Er wurde erstmals im Jahre 1927 unter dem Namen Reichsbahnsportverein Freiburg gegründet. Im Jahre 1945 wurde er durch Kontrollratsgesetz aufgelöst. Die Neugründung fand am 08.02.1952 statt.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf den Anmeldetag folgenden Monats.

 

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher (mindestens per Textform oder elektronisch) Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten. Der schriftliche Antrag muss an die Vereinsadresse gesendet werden. Der elektronische Antrag kann sowohl per E-Mail an info@esv-freiburg.de oder über die Website www.esv-freiburg.de gestellt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Diese verpflichten sich durch die Anmeldung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

 

Der 1. oder 2. Vorsitzende entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Der Aufnahmeantrag wird, wenn nicht ausdrücklich in anderer Form gewünscht, elektronisch verschickt.

 

Der Mitgliedsausweis kann bei Bedarf elektronisch oder schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Der Mitgliedsausweis wird nicht automatisch bei Aufnahme ausgestellt. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

Im Aufnahmeantrag ist die Sportart, welche das Mitglied betreiben oder fördern will, anzugeben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Sportabteilung ist der zuständige Abteilungsleiter zu beteiligen.

 

Passive Mitglieder sind ggf. durch den geschäftsführenden Vorstand einer bestimmten Abteilung zuzuweisen.


Es werden unterschieden:

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Familienangehörige

 

§ 3 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen

 

Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Daneben wird von den Mitgliedern ein Vereinsbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen beschlossen werden.

 

Höhe und Fälligkeiten von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt.

 

Der geschäftsführende Vorstand kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

 

Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

 

Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an seine zuletzt bekannte Anschrift mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der letzten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied zuzustellen.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied unter seiner zuletzt bekannten Anschrift zuzusenden. Unter dieser Anschrift gilt der Zugang des Beschlusses beim Mitglied drei Tage nach dem Absendetag als erfolgt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand oder einem Mitglied des Ältestenrates Berufung einlegen.

 

Ein Mitglied schuldet dem Verein alle Beitrags- und Umlagerückstände bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft erloschen ist.

 

§ 5 Vereinsstrafen

 

Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder die in grober Weise durch unwürdiges oder unsportliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können mit einer Vereinsstrafe belegt werden. Vereinsstrafen sind:

 

  • Verwarnung
  • Geldbuße
  • Verbot der Teilnahme am Spiel- und Sportbetrieb bis zur Dauer von einem halben Jahr.
  • Entzug des Stimmrechts in den Versammlungen des Vereins bis zur Dauer von zwei Jahren.

 

Über die verhängte Strafe entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Verteidigung zu gewähren.

 

Der Bescheid über die Vereinsstrafe ist dem Mitglied mit entsprechender Begründung zuzustellen. Gegen den Beschluss kann in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften und Fristen von § 4.3 Berufung eingelegt werden.

 

Der Vorstand kann es den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

§ 6 Vereinshaftung gegenüber Mitgliedern

 

Der Verein haftet nicht für etwaige Schäden, die einem Mitglied im Rahmen der Benutzung der Einrichtung und Anlagen des Vereins sowie beim Sport- und Übungsbetrieb oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen.

Die aktiven Mitglieder sind jedoch im Rahmen der jeweils bestehenden Möglichkeiten beim Badischen Sportbund – Versicherungsabteilung – gegen Sportunfälle zu versichern.

 

§ 7 Mitgliederehrung

 

Mitglieder des Vereins können aufgrund der Ehrenordnung des Vereins ausgezeichnet werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, in mehreren Abteilungen des Vereins, in denen sie aufgenommen sind, Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Jedes Mitglied – ausgenommen jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres- besitzt unbeschränktes Stimm– und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

In den Abteilungsversammlungen sind auch Jugendliche ab 14 Jahren Stimm- und Wahlberechtigt.

 

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen jederzeit teilnehmen.

 

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von den zuständigen Vereinsorganen erlassenen Anordnungen zu beachten. Die Vereinsmitglieder versehen ihnen übertragene Ämter, in die sie gewählt sind, ehrenamtlich.

 

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 5 beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 9 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
  • der Vereinspräsident
  • das Vereinspräsidium bestehend aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten  und dritten Vorsitzenden
  • der geschäftsführende Vorstand
  •  der Gesamtvorstand
  • der Ältestenrat
  • die Vereinsjugendversammlung

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

Das Vereinspräsidium beruft alljährlich, spätestens bis 30. Juni, die ordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Vereinspräsidium beschließt oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragt hat.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Vereinspräsidium. Das Einladungsschreiben ist in Textform mindestens 14 Tage vor der Versammlung allen Mitgliedern durch offenen Aushang im Vereinslokal, durch Bekanntmachung auf der vereinseigenen Homepage sowie in Textform – an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail Adresse – bekannt zu geben.

 

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:

 

Eröffnung und Begrüßung

  • Jahresberichte
  • Bericht des 1. Vorsitzenden
  • Bericht des Kassierers
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Aussprache über die Berichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen
  • Haushaltsplan
  • Satzungsänderungen
  • Anträge
  • Verschiedenes

 

Die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung liegt beim Präsidenten, oder dem 1., 2. oder 3. Vorsitzenden. Im Hinderungs- und Weigerungsfall kann von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

 

Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei einer Minderbeteiligung sind die erschienenen Mitglieder nach Ablauf einer Viertelstunde nach offiziellem Versammlungsbeginn ebenfalls beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vereinspräsidium eingegangen sein.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Wahl und Abstimmungsergebnisse der Versammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Vereinspräsident

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes einen Vereinspräsidenten. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.

 

Der Vereinspräsident hat in allen Vereinsorganen außer dem Ältestenrat Stimmrecht. Er ist berechtigt, Sitzungen der in § 9 genannten Vereinsorgane unter Mitteilung einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten.

 

Zu allen Sitzungen der in § 9 genannten Vereinsorgane ist der Vereinspräsident einzuladen.

 

§ 12 Vorstand

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar

  • 1., 2. und 3. Vorsitzender
  • 1. und 2. Schriftführer
  • 1. und 2. Kassierer
  • Hauptsportwart
  • Vereinsjugendleiter
  • vier Beisitzer

 

dem Gesamtvorstand, und zwar

  • geschäftsführender Vorstand
  • Gerätewart
  • Abteilungsleiter

 

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand führen die Geschäfte des Vereins. Die hierbei den einzelnen Organisationsmitgliedern zufallenden Aufgaben werden durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt.

Das Vereinspräsidium und der geschäftsführende Vorstand sind berechtigt, für die Erledigung der ihnen zufallenden Aufgaben auf Kosten des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist nicht Organ des Vereins von § 9. Dem Geschäftsführer können vom geschäftsführenden Vorstand bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

 

Umfang und Inhalt des schriftlich abzuschließenden Geschäftsführervertrages bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 13 Ältestenrat

 

Der Ältestenrat besteht aus drei älteren erfahrenen Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:

 

Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom geschäftsführenden Vorstand dem Ältestenrat zur Erledigung übertragen werden.

 

Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen ein Mitglied des Ältestenrates von einer Partei angerufen wird.

Entscheidung über Berufungen gegen Vereinsausschluss oder Vereinsstrafen.

 

Teilnahme an Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes, soweit dies vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden gewünscht wird.

 

§ 13a Vereinsjugendversammlung

 

Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ aller Jugendabteilungen. Sie wählt den Vereinsjugendausschuss, der für die in der Jugendordnung niedergelegten Aufgaben zuständig ist.

 

Die Jugendordnung und deren Änderung müssen von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins mit einer Mehrheit von Zweidrittel bestätigt werden.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und über ausreichende Sachkenntnisse in Buchführung und Buchprüfung verfügen.

 

Die Kassenprüfer haben sich als Beauftragte aller Vereinsmitglieder mindestens einmal im Jahr alle Bücher und Belege vom 1. oder 2. Kassierer vorlegen zu lassen und die Einnahmen und Ausgaben auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Über das Ergebnis ist alsbald ein schriftlicher Bericht an den 1. Vorsitzenden zu fertigen.

 

Organmitglieder des Vereins dürfen nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15 Wahlen

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten für 4 Jahre, den 1., 2. und 3. Vorsitzenden für 3 Jahre und die übrigen Organmitglieder mit Ausnahme des Vereinsjugendleiter (Jugendversammlung) und der Abteilungsleiter (Abteilungsversammlung) auf die Dauer von 2 Jahren.

Scheidet ein Organmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, für die Zeit bis zur Neuwahl einen Vertreter durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen.

 

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder schriftliches Einverständnis zu ihrer Wahl vorliegt.

 

Soweit in dieser Satzung nichts andere bestimmt ist, erfolgen alle Wahlen innerhalb der Vereinsorgane und die Abstimmung über Beschlussanträge mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

 

§ 16 Sportbetrieb in den Abteilungen

 

Zur Durchführung des Sportbetriebes werden innerhalb des Vereins für die einzelnen Sportarten Abteilungen eingerichtet. Über die Neugründung oder Auflösung einer Abteilung entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Die Abteilungen setzen sich aus den Mitgliedern zusammen, die nach Entscheidung über den Aufnahmeantrag in die Abteilung aufgenommen worden sind. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im ESV voraus. Mitglieder des Eisenbahner-Sportvereins können mehreren Abteilungen angehören.

 

Mindestens einmal jährlich soll vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesamtvereins eine Abteilungsversammlung stattfinden.

 

Die Abteilungsleiter sollen von der Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie sind der Mitgliederversammlung vorzustellen. Ist kein Abteilungsleiter bzw. Vertreter gewählt, so wird er vom geschäftsführenden Vorstand bis zur nächsten Wahl kommissarisch bestellt.

 

Die Abteilungsversammlung kann zur Unterstützung des Abteilungsleiters eine Abteilungsleitung (Stellvertreter, Schriftführer, Kassierer, Sportwart, Jugendwart usw.) wählen.

 

Die Abteilungsleitung organisiert und regelt –wenn erforderlich in Übereinstimmung mit dem Gesamtvorstand- den gesamten Spiel- und Übungsbetrieb der betreffenden Sportart. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind sie vom Abteilungsleiter beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

 

Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Spiel- und Übungsbetriebes einer Abteilung erforderlich ist, kann diese von den Abteilungsmitgliedern eine Aufnahmegebühr, einen Abteilungsbeitrag oder eine Umlage erheben. Solche Beiträge müssen von der Abteilungsversammlung beschlossen werden und bedürfen der Mitwirkung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Über die Verwendung der von der Abteilung erhobenen Gelder entscheidet die Abteilung. Diese dürfen jedoch nur für satzungsgemäße Zwecke erhoben werden. Über die Einnahmen und Ausgaben einer Abteilung muss die Abteilungsleitung dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30.Januar des darauffolgenden Jahres genaue Abrechnung erteilen.

 

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des §10 der Satzung sinngemäß. Alle Beschlüsse einer Abteilung müssen in Übereinstimmung mit der Satzung des Gesamtvereins stehen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit und Zustimmung von mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann auf alle Fälle beschlussfähig. Auf dieser Mitgliederversammlung kann dann mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Eisenbahner Sportvereine e.V. Bezirk Baden oder bei dessen Wegfall an Stiftung Bahn-Sozialwerk Außenbüro Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Bei Neugründung eines Nachfolgevereins, der die gleichen Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt, ist das Vermögen dem neuen Verein wieder zur Verfügung zu stellen.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung ist am 21. Juni 2024 durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und tritt mit diesem Beschluss in Kraft. Die Satzung vom 14. Juni 2013 wird hierdurch aufgehoben.

 

Der Vorstand des Eisenbahner-Sportvereins Freiburg (Brsg.) e.V.

 

 

 

Die Jugendordnung des ESV Freiburg

 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des ESV Freiburg. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des ESV Freiburg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins

 

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung des ESV Freiburg gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere:

  • Ausbildung in den einzelnen Sportarten
  • Durchführung von Wettkämpfen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationale Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
  • Planung Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampf betreiben.
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

 

§ 4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss
  • der Jugendvorstand

 

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des ESV Freiburg. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 6. Lebensjahr.

Aufgaben der Vereinsjugendleitung sind u.a.:

  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltplanes der Jugendabteilung
  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  • Wahl des Jugendleiters / Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses.
  • Bestätigung der Vertreter der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche

Jugendversammlung innerhalb von acht Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten- beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, je ein/e Vertreter/in in den Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins, vier Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwei Beisitzern /innen. Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden (z.B. Jugendpressewart, Jugendschriftführer usw.) Der Jugendleiter, die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufliesenden Mittel. Zur Planung und zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

  • Jugendleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Jugendkassenwart/in
  • zwei Beisitzer/innen

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des ESV vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. durch Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 10 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.

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